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Allgemeine Geschäftsbedingungen


SUNLIGHT GROUP ENERGY STORAGE SYSTEMS

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen

1. Umfang

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Vertragsbeziehungen der Sunlight Group Energy Storage Systems (im Folgenden: „Käufer“) mit seinen Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden „Lieferanten“ oder „Verkäufer“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für jede Bestellung („Bestellung“), die von dem Käufer entweder für sich selbst oder im Namen seiner verbundenen Unternehmen und für Dienstleistungen und den Verkauf und/oder die Lieferung von … (im Folgenden „Ware“), unabhängig davon ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zuliefern einkauft, erfolgen.

1.2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil aller Angebote, Bestellungen und Bestätigungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen an den Käufer. Sie gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sowie sonstige Bedingungswerke werden nur dann gültiger Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vom Käufer vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Die Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten oder andere Unterlagen des Lieferanten, die die allgemeinen Bedingungen ersetzen oder ändern sollen, sind für den Käufer nicht verbindlich.

2. Angebote und Bestellungen

2.1 Alle Angebote, die uns der Lieferant unterbreitet, müssen für ihn verbindlich sein und uns kostenlos und kostenfrei zugehen.

2.2. Wir werden dem Lieferanten keine Kosten für die Vorbereitung und Präsentation von Angeboten, Workshops, Besprechungen, Entwürfe, Transport- und Unterbringungskosten oder andere Ausgaben im Zusammenhang mit Angeboten und Bestellungen erstatten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

.3. Ergänzungen, Änderungen des Umfangs und Ergänzungen der Bestellung sowie sonstige damit zusammenhängende Erklärungen sind für den Käufer nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen.

2.4. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach deren Erhalt an, haben wir das Recht, die Bestellung kostenlos zu stornieren.

3. Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen

3.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren zu liefern und die Dienstleistungen gemäß den vereinbarten Lieferfristen und sonstigen Lieferbedingungen zu erbringen.

3.2. Der Lieferant hat die Ware auf seine Kosten ordnungsgemäß zu verpacken, zu verladen und an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle zu liefern. („Lieferort“). Es werden keine Kosten für Fracht, Transport, Versicherung, Versand, Lagerung, Umschlag, Liegegeld, Rollgeld, Verpackung oder sonstige Kosten erhoben, es sei denn, dies ist in der jeweiligen Bestellung vorgesehen oder mit dem Käufer schriftlich vereinbart.

3.3. Der Lieferant hat die vom Käufer zur Verfügung gestellten Materialien (Muster, Unterlagen usw.) mit der erforderlichen Vorsicht und Sorgfalt zu behandeln und ist verpflichtet, diese gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.

4. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Preise sind in der Bestellung als Festpreise ohne Mehrwertsteuer angegeben, es sei denn, es wurde in der Bestellung schriftlich etwas anderes vereinbart.

4.2. Die in der Bestellung aufgeführten Preise sind Endpreise und schließen alle Kosten für erforderliche Bescheinigungen, Zeichnungen, Bewertungen usw. in der vom Käufer gewünschten und mit ihm vereinbarten Sprache ein.

4.3. Alle Preise verstehen sich für die Lieferung frei Lieferort, wie in den Lieferbedingungen der Bestellung vereinbart.

4.4. Jede vom Lieferanten ausgestellte Rechnung muss den Anforderungen des Käufers entsprechen. Jede Rechnung muss vom Lieferanten unverzüglich an den Käufer gesandt werden.

4.5. Die Zahlungen erfolgen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung, dass die Waren oder Dienstleistungen mit den vereinbarten Spezifikationen übereinstimmen.

4.6. Ist die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen Teil eines Projekts, so sind Teilzahlungen an den Lieferanten von der endgültigen Genehmigung des Projekts durch den Käufer abhängig und richten sich nach dem allgemeinen Zahlungsplan des Projekts.

5. Daten, Fristen

5.1. Die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen müssen zu dem in der Bestellung angegebenen oder anderweitig schriftlich vereinbarten Liefertermin erfolgen.

5.2. Der Käufer kann jederzeit vor dem Lieferdatum eine Bestellung oder einen Teil davon stornieren oder ändern, wenn er den Lieferanten davon in Kenntnis setzt und ein angemessener Grund vorliegt oder der Lieferant die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält.

6. Strafen

6.1. Der Lieferant hat den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Lieferant einschätzt, dass er einen Liefertermin nicht einhalten können wird.

6.2. Hält der Lieferant einen Liefertermin nicht ein, so hat er als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Gesamtpreises jeder Rechnung für jede Woche des Verzugs zu zahlen. Die Zahlung oder der Abzug einer solchen Vertragsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Fertigstellung und Lieferung der Waren oder von anderen aus der Bestellung stammenden Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.

7. Inspektion, Annahme

7.1. Alle Lieferungen von Waren und jede Erbringung von Dienstleistungen unterliegen dem Recht des Käufers auf Untersuchung. Der Käufer verfügt über eine Frist von zehn (10) Tagen(„ Untersuchungsfrist Rügefrist“) nach der Lieferung der Waren am Lieferort oder der Erbringung der Dienstleistungen, um eine solche Untersuchung durchzuführen. Nach einer solchen Untersuchung muss der Käufer die Waren oder Dienstleistungen entweder annehmen („Annahme“) oder ablehnen. Der Käufer hat das Recht, Teil-, Über- oder Unterlieferungen sowie Lieferungen von beschädigten oder mangelhaften Waren abzulehnen. Darüber hinaus hat der Käufer das Recht, alle Waren oder Dienstleistungen zurückzuweisen, die nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

7.2. Die Untersuchung der Waren erfolgt bezüglich offensichtlicher Mängel. Versteckte Mängel werden unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

7.3. Der Käufer hat den Lieferanten innerhalb der Untersuchungsfrist über beanstandete Waren oder Dienstleistungen unter Angabe der Gründe für die Beanstandung zu unterrichten. Die Untersuchungoder Abnahme der Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer oder die Nutzung der Waren oder Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages schränkt die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen nicht ein oder beeinträchtigt sie in irgendeiner anderen Weise; diese Gewährleistungen bleiben auch nach der Untersuchung, Abnahme und Nutzung der Waren oder Dienstleistungen bestehen.

7.. Der Käufer ist berechtigt, beanstandete Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückzusenden, um nach Wahl des Käufers entweder: (i) um eine vollständige Gutschrift oder Rückerstattung aller Beträge, die der Käufer an den Lieferanten für die beanstandeten Waren gezahlt hat, oder (ii) Ersatzwaren, die innerhalb der vom Käufer angegebenen Frist zu erhalten. Das Eigentum an den beanstandeten Waren, die an den Lieferanten zurückgeschickt werden, geht mit der Lieferung auf den Lieferanten über, und diese Waren werden vom Lieferanten nicht ersetzt, es sei denn, der Käufer erteilt schriftliche Anweisungen. Alle vorstehenden Rechte berühren nicht das Recht des Käufers, weitere Schäden und Aufwendungen oder Einkommensverluste geltend zu machen.

8. Verpackung

Der Lieferant hat auf eigene Kosten und Verantwortung für eine geeignete Verpackung der von ihm gelieferten Waren zu sorgen. Der Käufer ist ein nach DIN EN ISO 14001: 2015 zertifiziertes Unternehmen und verlangt daher von seinen Lieferanten eine umweltgerechte Verpackung.

9. Risiko, Eigentum

Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung gehen Eigentum und Risiko bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang der Ware am Lieferort gemäß den vereinbarten INCOTERMS 2020, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf den Käufer über. Die Inbetriebnahme oder Benutzung ersetzt nicht die Abnahmeerklärung des Käufers.

10. Sicherheit, Umweltschutz

Der Lieferant haftet bei seinen Lieferungen von Waren und Erbringung von Leistungen an den Käufer allein für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheit und des Umweltschutzes. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften haftet allein der Lieferant.

11. Produkt-/Dienstleistungsgarantien

11.1. Die Gewährleistung des Lieferanten für die gelieferte Ware/erbrachte Leistung beginnt mit dem Datum der Endabnahme der Ware/Leistung zu laufen.

11.2. Der Lieferant garantiert dem Käufer, dass während der Garantiezeit der Waren alle im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren: (i) von handelsüblicher Qualität sind; (ii) für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind; (iii) neu sind, sofern der Käufer nichts anderes vereinbart hat; (iv) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind; (v) in strikter Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen (einschließlich Plänen, Grafiken oder anderen spezifischen Anforderungen) sind; (vi) frei von jeglichen Pfandrechten oder Eigentumsbelastungen sind; (vii) mit den dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern übereinstimmen; und (viii) allen geltenden Gesetzen, Vorschriften, Normen und Vorschriften entsprechen.

11.3. Der Lieferant garantiert, dass er alle Dienstleistungen: (i) mit dem Maß an Professionalität, Geschicklichkeit, Sorgfalt, Umsicht, Urteilsvermögen und Integrität, das vernünftigerweise von einem qualifizierten und erfahrenen Dienstleister erwartet werden kann, der Dienstleistungen unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wie die Dienstleistungen im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ; (ii) in Übereinstimmung mit allen Spezifikationen und allen für den Lieferanten geltenden Grundsätzen, Richtlinien, Satzungen und Verhaltenskodizes des Käufers; und (iii) unter Einsatz von Personal, das über die für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Fähigkeiten, Schulungen, Fachkenntnisse und Qualifikationen verfügt, erbringt.

11.4. Der Lieferant garantiert dem Käufer ferner, dass alle Waren und Dienstleistungen (einschließlich der Liefergegenstände) nicht gegen Rechte an geistigem Eigentum verstoßen oder diese verletzen.

11.5. Der Lieferant tritt alle Herstellergarantien und -zertifikate für Waren, die nicht vom oder für den Lieferanten hergestellt wurden, an den Käufer ab und unternimmt alle erforderlichen Schritte, die von solchen Drittherstellern verlangt werden, um die Abtretung dieser Garantien an den Käufer zu bewirken.

11.6. Im Falle einer Verletzung einer der in diesem Abschnitt 11 genannten Garantien des Lieferanten und unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Käufer zur Verfügung stehen (einschließlich der Entschädigungsrechte des Käufers gemäß diesem Vertrag), wird der Lieferant nach Wahl des Käufers und auf Kosten des Lieferanten innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung der Garantieverletzung durch den Käufer an den Lieferanten den Kaufpreis für die betroffenen Waren erstatten oder diese korrigieren oder ersetzen oder die betroffenen Dienstleistungen erneut erbringen. Alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Nacherfüllung, der Kosten für die Überprüfung der Waren und Dienstleistungen, des Transports der Waren vom Käufer zum Lieferanten und des Rücktransports zum Käufer sowie der Kosten, die sich aus der Unterbrechung der Lieferkette ergeben, gehen zu Lasten des Lieferanten. Werden die Waren nachgebessert oder ersetzt, so gelten die in diesem Abschnitt 11 genannten Gewährleistungen für die nachgebesserten oder ersetzten Waren für eine weitere, gleich lange Gewährleistungsfrist, die mit dem Datum der Abnahme der nachgebesserten oder ersetzten Waren durch den Käufer beginnt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer innerhalb der vorgenannten Fristen fehl oder ist sie in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines außergewöhnlich hohen Schadens, oder zur Beseitigung unwesentlicher Mängel erforderlich, so kann der Besteller die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte vornehmen.

11.7. Für den Fall, dass eine vom Lieferanten an den Käufer gelieferte Ware Gegenstand eines Anspruchs oder einer Behauptung der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums eines Dritten ist, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten, unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel des Käufers (einschließlich der Entschädigungsrechte des Käufers gemäß diesem Vertrag), dem Käufer unverzüglich eine wirtschaftlich vertretbare Alternative zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Beschaffung des Rechts zur weiteren Nutzung der fraglichen Waren für den Käufer, des Ersatzes dieser Waren durch eine nicht rechtsverletzende Alternative, die den Käufer zufrieden stellt, oder der Änderung dieser Waren (ohne Beeinträchtigung der Funktionalität), um sie nicht rechtsverletzend zu machen.

12. Versicherung

12.1. Der Lieferant garantiert und sichert dem Käufer zu, dass er bei angesehenen Versicherern Versicherungen mit einer Deckungssumme abgeschlossen hat, die ein umsichtiger Lieferant von Waren und Dienstleistungen, die den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten ähnlich sind, unterhalten würde, einschließlich, soweit zutreffend, einer Haftpflichtversicherung für berufliche Fehler und Unterlassungen und einer umfassenden allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung (einschließlich Produkthaftpflichtversicherung, Allgefahrenversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung).

12.2. Darüber hinaus wird der Lieferant auf eigene Kosten die Versicherungen und Deckungen abschließen und aufrechterhalten, die der Käufer von Zeit zu Zeit in angemessener Weise verlangen kann. Der Lieferant wird dem Besteller auf Verlangen unverzüglich einen schriftlichen Nachweis bezüglich dieser Versicherungen vorlegen. Auf Verlangen wird der Besteller als zusätzlicher Versicherter in den Versicherungspolicen genannt.

14. Freistellung

Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer und seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Berater und Vertreter („von der Haftung freigestellte Parteien des Käufers“) zu entschädigen und schadlos zu halten von und gegen alle Ansprüche, , die gegen die von der Haftung freigestellten Parteien des Käufers oder eine von ihnen geltend gemacht werden oder ihnen entstehen aufgrund von: (a) Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Immobilien oder Sachgütern, die aus der Verwendung oder einem tatsächlichen oder angeblichen Mangel der Waren oder Dienstleistungen oder aus der Nichteinhaltung der hierin enthaltenen Garantien durch die Waren oder Dienstleistungen resultieren; (b) jegliche Behauptung, dass die Waren oder Dienstleistungen geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte einer Person verletzen oder dagegen verstoßen; (c) jede vorsätzliche, rechtswidrige oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder eines seiner Unterauftragnehmer; (d) die Verletzung einer seiner Verpflichtungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Lieferanten; oder (e) Pfandrechte oder Belastungen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen.

15. Vertraulichkeit

15.1 Alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen des Käufers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, Geschäftsinformationen, Spezifikationen, Muster, Modelle, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Geschäftsabläufe, Lieferantenlisten, Preise, Rabatte, Geschäftsgeheimnisse, die dem Lieferanten vom Käufer oder in dessen Namen offenbart werden, unabhängig davon, ob sie mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form oder auf anderen Medien offenbart oder zugänglich gemacht werden, und unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet, bezeichnet oder anderweitig identifiziert sind, sind im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen streng vertraulich, werden ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden, es sei denn, der Käufer hat dies im Voraus schriftlich genehmigt. Auf Verlangen des Käufers wird der Lieferant alle vom Käufer erhaltenen Unterlagen und sonstigen Materialien unverzüglich zurückgeben.

15.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Informationen, die: (a) ohne Verschulden des Lieferanten zu dem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt, zu dem diese vertraulichen Informationen dem Lieferanten vom Käufer offenbart wurden, öffentlich bekannt geworden sind; (b) dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den Käufer rechtmäßig und frei von jeglicher Vertraulichkeitsverpflichtung bereits bekannt waren, was durch schriftliche Aufzeichnungen zu belegen ist; oder (c) der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten ohne ähnliche Beschränkung durch diesen erhalten hat und deren Offenlegung durch diesen Dritten keine Verletzung einer Verpflichtung dieses Dritten gegenüber dem Käufer darstellt, was jeweils durch schriftliche Aufzeichnungen zu belegen ist.

17. Wirtschaftssanktionen & Handelskontrolle

17.1 Der Lieferant erklärt und versichert:

(i) alle einschlägigen Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionsgesetze, -verordnungen, Embargos oder restriktiven Maßnahmen („Sanktionen“) sowie alle einschlägigen Handelskontrollgesetze und -verordnungen („Handelskontrollgesetze“) einzuhalten, die vom Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinten Nationen und jeder anderen relevanten Regierung oder zuständigen Behörde erlassen oder durchgesetzt werden;

(ii) nicht wissentlich etwas zu tun, was den Käufer veranlassen könnte, gegen Sanktionen oder Handelskontrollgesetze zu verstoßen;

(iii) dem Käufer die Unterstützung, die Unterlagen und die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er vernünftigerweise verlangen kann;

(iv) den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, sobald er von einer tatsächlichen oder potenziellen Untersuchung/Verletzung in Bezug auf die anwendbaren Gesetze oder einer wesentlichen Änderung des Status einer der Vertragsparteien in Bezug auf die Sanktionen Kenntnis erhält: - Sanktionsstatus, z.B. die Aufnahme in eine Sanktionsliste in einer anwendbaren Rechtsordnung (wie in (i) oben angegeben); - Handelskontrollstatus, z.B. die Aufnahme in eine Liste mit eingeschränkten Parteien.

17.2 Der Besteller ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten unverzüglich zu beenden, wenn er in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Lieferant oder ein Mitarbeiter des Lieferanten gegen Wirtschaftssanktionen oder Handelskontrollgesetze oder gegen eine in diesem Abschnitt 17 enthaltene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Vereinbarung verstoßen hat.

17.3 Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen, Rechtsbehelfen, Verfahren, Strafen, Ermittlungen, Bußgeldern und Geldstrafen jeglicher Art frei, die durch einen Verstoß des Lieferanten gegen die Wirtschaftssanktionen oder Handelskontrollgesetze und diesen Abschnitt 17 verursacht werden. Der vorliegende Abschnitt 17 gilt auch nach dem Erlöschen oder der Beendigung der Beziehung zwischen Käufer und Lieferant weiter.

18. Korruptions- und Bestechungsbekämpfung

18.1 Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt Folgendes:

(A) „Antikorruptionsgesetze“ sind alle anwendbaren nationalen oder ausländischen Gesetze gegen Bestechung, Korruption und Geldwäsche sowie die jeweils geltenden einschlägigen Beschlüsse, Erlasse oder Vorschriften.

(B) „Personal des Lieferanten“ bedeutet Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter des Lieferanten, direkte oder indirekte Nutznießer, Eigentümer oder Anteilseigner oder jede Person, die in seinem Namen handelt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterauftragnehmer und/oder Händler.

18.2 Der Lieferant erklärt und versichert, dass er sich der Antikorruptionsgesetze bewusst ist und dass weder der Lieferant noch Mitarbeiter des Lieferanten direkt oder indirekt an Handlungen beteiligt waren oder sind, die einen Verstoß gegen die Antikorruptionsgesetze darstellen oder in irgendeiner Weise dazu führen, dass der Käufer, seine Vertreter, Direktoren, Mitarbeiter oder Partner für einen Verstoß gegen die Antikorruptionsgesetze haftbar gemacht werden können.

18.3 Der Lieferant erklärt folgendes in Bezug auf alle Waren und/oder Dienstleistungen, die gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen sind:

(i) Der Lieferant stellt sicher, dass das Personal des Lieferanten weder direkt noch indirekt Geschenke, Geld oder andere Dinge und Belohnungen oder irgendetwas von Wert, das gegen die Antikorruptionsgesetze verstößt, zahlt, anbietet, verspricht oder die Zahlung genehmigt;

(ii) Der Lieferant wird zehn (10) Jahre lang korrekte und genaue Bücher und Aufzeichnungen führen, in denen alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geleistet wurden, klar und genau wiedergegeben sind, und wird dem Käufer oder seinen Vertretern auf Anfrage Kopien davon zur Verfügung stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer keine ungenauen Unterlagen und Aufzeichnungen in Bezug auf die im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführten Handlungen zur Verfügung zu stellen.

18.4 Der Käufer ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten unverzüglich zu beenden, wenn der Käufer in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Lieferant oder ein Mitarbeiter des Lieferanten gegen Antikorruptionsgesetze oder eine in diesem Abschnitt 18 enthaltene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Vereinbarung verstoßen hat.

18.5 Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen, Rechtsbehelfen, Verfahren, Strafen, Ermittlungen, Bußgeldern und Geldstrafen jeglicher Art frei, die durch einen Verstoß des Lieferanten gegen die Antikorruptionsgesetze und diesen Abschnitt 18 verursacht werden. Der vorliegende Abschnitt 18 gilt auch nach dem Ablauf oder der Beendigung der Beziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten.

19. Einhaltung der Richtlinien und des Verhaltenskodex des Käufers

Der Lieferant verpflichtet sich, den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien und -Verfahren des Käufers in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt eine schwerwiegende Verletzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dar und berechtigt den Käufer, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Käufers auf Ersatz aller durch eine solche Kündigung entstandenen Schäden.

20. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen

Unbeschadet der Abschnitte 1.2. und 2.3. bedürfen alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Abweichungen davon oder ergänzende Vereinbarungen dazu der Schriftform.

21. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Beziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten in Bezug auf den Verkauf von Produkten ergeben oder damit zusammenhängen, werden gütlich beigelegt.

Auf Verträge zwischen uns und Ihnen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).

Ist der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien.

22. Salvatorische Klausel

ollte eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.



B. Allgemeine Verkaufsbedingungen 


1. Umfang

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) definieren die Bedingungen, zu denen Sunlight Group Energy Storage Systems Industrial and Commercial Single Member Société Anonyme („Sunlight Group“ oder „Verkäuferin“) die Bestellungen ihrer Kunden (der „Kunde“) annimmt. Der Verkauf von Produkten durch die Sunlight Group an den Kunden und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien werden ausschließlich durch diese AVB geregelt, die einen integralen Bestandteil aller Proformarechnungen, Angebote oder anderer von Sunlight Group ausgestellter Unterlagen bilden, über die die Bestellungen von Sunlight Group angenommen werden.

1.2 Diese AVB haben Vorrang vor allen anderen Bedingungen des Kunden, auch wenn Sunlight Group diese nicht ausdrücklich zurückweist. Abweichungen von den AVB sind nur gültig, wenn sie von Sunlight Group vorher schriftlich bestätigt wurden.

1.3 Mündliche Vereinbarungen, Erklärungen oder Zusagen von Händlern, Vertretern oder Mitarbeitern der Sunlight Group sind für die Sunlight Group nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2. Beschreibung der Produkte

2.1 Die in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Broschüren und Fotografien enthaltenen Angaben über Eigenschaften und/oder technische Daten der Produkte sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringfügige Abweichungen bei Abbildungen, Zeichnungen, Maßen und Gewichten, Verbrauchs- und Leistungsangaben usw. gelten als vom Kunden vollumfänglich angenommen.

2.2 Die Sunlight Group ist berechtigt, Änderungen an den Produkten vorzunehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein, diese Änderungen an allen Produkten vorzunehmen, die vor der Annahme dieser Änderungen hergestellt wurden. Vor der Auslieferung der vom Kunden bestellten Produkte (vorausgesetzt, die Bestellung wird von Sunlight Group bestätigt) können jederzeit Änderungen an den Produkten in Bezug auf Konstruktion und Design vorgenommen werden, die die ordnungsgemäße Funktion des Produkts oder seine beabsichtigte Verwendung durch den Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht beeinträchtigen, ohne dass der Kunde hiervon vorher in Kenntnis gesetzt wird. Solche Änderungen stellen keinen Reklamationsgrund dar und berechtigen den Kunden nicht zur Stornierung eines Auftrags.

2.3 Zeichnungen und technische Unterlagen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der Sunlight Group. Sie können vom Kunden ausschließlich für die Installation, Nutzung und Wartung der Produkte verwendet werden. Sie dürfen nicht anderweitig verwendet werden, z.B. für die Herstellung der abgebildeten oder beschriebenen Gegenstände durch Dritte, und sie dürfen nicht kopiert, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden, es sei denn mit Zustimmung der Sunlight Group.

3. Angebot, Vertragsabschluss

3.1 Ein Vertrag zwischen der Sunlight Group und dem Kunden kommt erst mit der Ausstellung der jeweiligen, durch die Sunlight Group erstellten Proformarechnung zustande, mit der die vom Kunden abgegebene Bestellung bestätigt wird. Der Kunde muss diese Proformarechnung innerhalb von zwei (2) Tagen nach Erhalt annehmen oder ablehnen, andernfalls gilt sie als stillschweigend angenommen. Sowohl die ausdrückliche als auch die stillschweigende Annahme der Proformarechnung von Sunlight Group gilt als Zustimmung zu den AVB, die für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien allein maßgeblich sind.

3.2 Nachdem die Sunlight Group eine Bestellung für ein Produkt durch die Ausstellung einer Proformarechnung angenommen und bestätigt hat, kann der Kunde diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Sunlight Group nicht stornieren, verschieben oder die Menge der bestellten Produkte reduzieren und dies unterliegt einer Stornierungsgebühr, die von der Sunlight Group nach eigenem Ermessen festgelegt wird.

4. Lieferung und Lieferfristen

4.1 Die von der Sunlight Group in der Proformarechnung, mit der die Bestellung bestätigt wird, angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd und ist nicht verbindlich, es sei denn, ein Liefertermin wird ausdrücklich als verbindlich angegeben. Eine Lieferverzögerung berechtigt den Kunden nicht, die Bestellung zu stornieren oder die Annahme bzw. die Zahlung der Produkte zu verweigern.

4.2 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt verlängern sich die in der Auftragsbestätigung verbindlich vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Ereignisses, es sei denn, das Ereignis dauert länger als 120 Tage; in diesem Fall ist die Sunlight Group berechtigt, die ausstehende(n) Bestellung(en) zu kündigen. Als Fälle „höherer Gewalt“ gelten Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer der Parteien liegen, einschließlich höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Pandemien oder Epidemien.

4.3 Die Sunlight Group ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

4.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen ab Werk, dem Werk der Sunlight Group, N. Olvio Xanthi, in Griechenland (INCOTERMS 2020). Nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch die Sunlight Group hat der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist, die zehn (10) Kalendertage ab Mitteilung der Versandbereitschaft durch die Sunlight Group nicht überschreiten darf, das genaue Datum der Abholung anzugeben. Unterlässt der Kunde dies, so trägt er alle Kosten, die der Sunlight Group durch Lagerung, Bearbeitung, Versicherung, Zoll und/oder sonstige Kosten entstehen.

4.5 Die Sunlight Group wird die Standardverpackungsanforderungen einhalten, die die Sunlight Group üblicherweise für die gewählte Versandart für die Produkte verwendet. Seetaugliche Verpackungen oder andere Spezialverpackungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.

5. Geistige Eigentumsrechte

5.1 Wenn die Sunlight Group Software von Dritten zur Verfügung stellt oder verwendet, wird diese Software „wie besehen“ zur Verfügung gestellt, ohne jegliche ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien seitens der Sunlight Group.

5.2 Alle Rechte bezüglich Design, Patentrechten, Urheberrechten, Marken, Handelsnamen, Know-how, Software und jeglichem geistigen Eigentum, das durch nationale und internationale Gesetze und Vorschriften geschützt ist (zusammen als „geistiges Eigentum“ bezeichnet), sind Eigentum der Sunlight Group, ihrer Tochtergesellschaften oder Lizenzgeber. Die Sunlight Group, ihre Tochtergesellschaften und Lizenzgeber behalten alle Rechte an den Produkten und dem geistigen Eigentum. Dem Kunden werden durch diese AVB keine Rechte eingeräumt, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

6. Preise

6.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die in der Preisliste der Sunlight Group genannten Preise EX WORKS, dem Werk der Sunlight Group, Neo Olvio, Xanthi, in Griechenland (INCOTERMS 2020), am Tag der Rechnungsstellung bzw. am Tag der Ausstellung der Proformarechnung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise schließen keine besondere Verpackung, Versicherung, Transport, Zollabwicklung und -gebühren, Steuern oder sonstige Kosten (z.B. Installation, Inbetriebnahme) ein, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

6.2 Die Sunlight Group ist berechtigt, die kommunizierten Preislisten jederzeit einseitig aufgrund des Metallteuerungszuschlags (MTZ) anzupassen.

6.3 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von der Sunlight Group angebotenen Preislisten auf der Grundlage der erwarteten jährlichen Bestellmengen des Kunden erstellt werden, ist die Sunlight Group dazu berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, wenn die vom Kunden bestellten Mengen um mehr als 10 % unter den ursprünglich erwarteten Mengen liegen.

6.4 Unbeschadet der Rechte aus den Punkten 6.2 und 6.3 behält sich die Sunlight Group das Recht vor, die mitgeteilten Preise jederzeit, auch zwischen dem Datum der Bestellung und dem Datum der Rechnungsstellung, indikativ anzupassen, wenn sich die Preise für Rohstoffe und/oder die in den Produkten verwendeten Komponenten oder die Preise für Energie und/oder Transportkosten und/oder Lohnkosten ändern. Die Sunlight Group wird dem Kunden jede Preiserhöhung mindestens fünfzehn (15) Kalendertage vor deren Inkrafttreten mitteilen. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung schriftlich und spätestens zehn (10) Kalendertage vor Inkrafttreten der Preiserhöhung, so wird die Preiserhöhung nicht wirksam. In einem solchen Fall kann die Sunlight Group den Vertrag mit dem Kunden schriftlich bis zu dem Datum kündigen, an dem die geplante Preiserhöhung in Kraft treten würde. Eine solche Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die geplante Preiserhöhung in Kraft treten soll. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung nicht rechtzeitig in schriftlicher Form, so gilt dies als Zustimmung des Kunden zur Preiserhöhung.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung erfolgt in voller Höhe gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die in der Proformarechnung von Sunlight Group angegeben werden. Zahlungen sind ohne Aufrechnung oder Abzüge jeglicher Art zu leisten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung der Sunlight Group bedarf. Die Annahme einer Teilzahlung durch die Sunlight Group stellt keinen Verzicht auf den Anspruch auf Zahlung des Restbetrages dar.

7.2 Gerät der Kunde ganz oder teilweise in Verzug, so sind ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Zahlung solcher Verzugszinsen berührt nicht das Recht der Sunlight Group, für Schäden, Verluste und Kosten, die durch den Verzug des Kunden entstanden sind, entschädigt zu werden.

7.3 Kommt der Kunde mit der Annahme der gelieferten Produkte in Verzug, wird der gesamte Kaufpreis bzw. der Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Besteller ausdrücklich untersagt, es sei denn, die Gegenforderung ist von der Sunlight Group anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

7.5 Die Sunlight Group kann verlangen, dass der Kunde vor der Auslieferung der Ware eine Bankgarantie, ein Akkreditiv oder ein ähnliches Instrument (vorbehaltlich der Zustimmung der Sunlight Group) zur Sicherung der Zahlung beschafft. Etwaige Liefertermine werden entsprechend angepasst.

7.6 Die Nichtlieferung unwesentlicher Teile eines Auftrages oder allfällige Gewährleistungsansprüche gegenüber der Sunlight Group berechtigen den Kunden nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder zurückzuhalten.

7.7 Werden Umstände bekannt, die ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist die Sunlight Group berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und alle offenen Forderungen der Sunlight Group - einschließlich aus anderen Geschäften - beglichen oder Sicherheiten für sie geleistet hat.

8. Weiterverkauf und Export

8.1 Aus rechtlichen und haftungsrechtlichen Gründen bedarf der Weiterverkauf von Produkten durch den Kunden an Dritte oder der (Weiter-)Export in andere Länder der schriftlichen Zustimmung durch die Sunlight Group, die nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf.

8.2 Ungeachtet dessen ist der Kunde allein dafür verantwortlich, die Übereinstimmung der Produkte mit den Exportbestimmungen und den Gesetzen und Vorschriften des Bestimmungslandes zu überprüfen.

9. Risikoübernahme und Eigentumsübergang

9.1 Mit der Anzeige der Versandbereitschaft der Produkte durch die Sunlight Group geht die Gefahr auf den Kunden über.

9.2 Das Eigentum an den von Sunlight Group gelieferten Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn die Sunlight Group die vollständige Zahlung aller vom Kunden gegenüber der Sunlight Group geschuldeten Beträge erhalten hat.

10. Garantie

0.1 Die Sunlight Group garantiert, dass die Produkte bei normalem Gebrauch und ordnungsgemäßer Wartung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Garantiebestimmungen des jeweiligen Produkts. Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung.

10.2 Der Kunde hat die Produkte bei Erhalt zu prüfen. Der Kunde hat die Sunlight Group unverzüglich über bekannte Garantieansprüche zu unterrichten und bei der Untersuchung solcher Ansprüche mitzuwirken. Mängelrügen müssen der Sunlight Group innerhalb desselben Tages nach Erhalt der Produkte oder bei versteckten Mängeln, die vernünftigerweise nicht bei Erhalt der Produkte hätten entdeckt werden können, innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung eines solchen versteckten Mangels schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gelten die Produkte als genehmigt. Sollte sich während der Garantiezeit herausstellen, dass ein Produkt nicht mit dieser Garantie übereinstimmt, wird die Sunlight Group nach eigenem Ermessen entweder das Produkt reparieren oder ersetzen oder den vom Kunden gezahlten Kaufpreis für jedes nicht konforme Produkt zurückerstatten. Die Sunlight Group behält sich das Recht vor, den Kunden aufzufordern, die mangelhaften Produkte im Originalzustand in einer angemessenen Verpackung an die Sunlight Group zurückzusenden, wobei der logistische Prozess und die Kosten zu Lasten von Sunlight Group gehen.

10.3 Die Sunlight Group hat keine Verpflichtung aus der oben genannten Garantie, wenn der Kunde:

(a) es unterlässt, die Sunlight Group während der Garantiezeit schriftlich über einen Mangel zu informieren; oder

(b) das Produkt auf eine Art und Weise benutzt, missbraucht oder vernachlässigt, die nicht mit den Spezifikationen des Produkts oder den Gebrauchs- oder Wartungsanweisungen übereinstimmt, das Produkt modifiziert oder das Produkt unsachgemäß installiert, behandelt oder gewartet wird.

10.4 Ιn Ergänzung zu den oben genannten Punkten gilt keine Garantie im Falle von:

(i) geringfügige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, geringfügige Abweichungen von der Gebrauchstauglichkeit der Produkte;

(ii) Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Sturzes, Überlastung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, fehlerhafter Montage, mangelhafter Inbetriebnahme oder Mängel der Software;

(iii) Schäden, die nach Übernahme des Risikos durch den Kunden entstanden sind;

(iv) verbrauchbaren Teilen der Produkte;

(v) Produkten, die ohne Zustimmung der Sunlight Group verändert wurden;

(vi) Produkten, bei denen die Inspektions-/Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden;

(vii) Produkten, die durch den Kunden oder einen Dritten repariert oder verändert wurden;

(viii) und alle anderen Fälle, die in der Garantieerklärung des jeweiligen Produkts angegeben sind.

10.5 Abgesehen von dieser Garantie wird keine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Garantie von oder im Namen der Sunlight Group gegeben.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Im größtmöglichen Umfang, der nach geltendem Recht zulässig ist, und mit Ausnahme der in der vorstehenden beschränkten Garantie oder einer anderen für das/die Produkt(e) geltenden Garantie, gibt die Sunlight Group keinerlei Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf die Produkte, weder ausdrücklich noch stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig, und die Sunlight Group lehnt alle anderen Zusicherungen und Garantien ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Garantien der Marktgängigkeit, der zufriedenstellenden Qualität, der Eignung für einen bestimmten Zweck, des Eigentumsrechts oder der Nichtverletzung von Rechten Dritter, sowie alle Garantien, die sich aus dem Verlauf der Leistung, dem Handelsbrauch oder der Gewohnheit des Handels ergeben.

11.2 Für den Fall, dass die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen nach geltendem Recht nicht zulässig sind, gelten diese Ausschlüsse und Beschränkungen nur in dem Umfang, in dem sie nach geltendem Recht unzulässig sind, und die Dauer der stillschweigenden Garantien ist auf die Dauer der vorstehenden beschränkten Garantie beschränkt.

11.3 Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, haften die Sunlight Group, ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Tochtergesellschaften in keinem Fall, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs, für besondere, beiläufig entstandene, indirekte oder Folgeschäden, Schadensersatz mit Strafcharakter oder für Schäden aufgrund von Geschäftsausfällen, Nutzungsausfall, Umsatz- oder Gewinneinbußen, Verluste durch Verzögerungen und Datenverluste, die sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Nutzung, dem Missbrauch oder der Unfähigkeit zur Nutzung der Produkte ergeben, auch wenn die Sunlight Group auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

11.4 In keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung der Sunlight Group, ihres Personals, ihrer Agenten und Vertreter im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderweitig in Bezug auf die im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gekauften Produkte die Beträge, die der Kunde an die Sunlight Group für die Produkte gezahlt hat, die zu einer solchen Haftung führen, unabhängig von der Ursache oder dem Verschulden und unabhängig davon, ob sie aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig entstanden sind.

11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit sie nach geltendem Recht verboten sind.

12. Vertraulichkeit

12.1 Alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen der Sunlight Group, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, Geschäftsinformationen, Spezifikationen, Muster, Modelle, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Geschäftsabläufe, Kundenlisten, Preise, Rabatte, Geschäftsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“), die dem Kunden von der Sunlight Group oder in dessen Namen offenbart werden, unabhängig davon, ob sie mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form oder auf anderen Medien offenbart oder zugänglich gemacht werden, und unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet, bezeichnet oder anderweitig identifiziert sind, sind im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen streng vertraulich, werden ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden, es sei denn, die Sunlight Group hat dies im Voraus schriftlich genehmigt. Auf Verlangen der Sunlight Group wird der Käufer alle von der Sunlight Group erhaltenen Unterlagen und sonstigen Materialien unverzüglich zurückgeben.

12.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Informationen, die: (a) ohne Verschulden des Kunden zu dem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die vertraulichen Informationen dem Kunden von der Sunlight Group offengelegt wurden, öffentlich bekannt sind; (b) dem Kunden zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Sunlight Group rechtmäßig und ohne jegliche Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren, was durch schriftliche Aufzeichnungen zu belegen ist; oder (c) vom Kunden rechtmäßig von einem Dritten ohne ähnliche Beschränkung durch diesen erhalten wurden und deren Offenlegung durch diesen Dritten keine Verletzung einer Verpflichtung dieses Dritten gegenüber der Sunlight Group darstellt, was jeweils durch schriftliche Aufzeichnungen zu belegen ist.

13. Datenschutz, Verbraucherschutz

13.1 Die Sunlight Group verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen. Es gelten die Datenschutzinformationen, die auf der Webseite der Sunlight Group veröffentlicht sind. Die Sunlight Group behält sich das Recht vor, diese Datenschutzbestimmungen zu aktualisieren und zu ändern, um sie den aktuellen Anforderungen anzupassen.

13.4 Falls der Kunde personenbezogene Daten im Auftrag der Sunlight Group verarbeitet, gilt der Kunde als Datenverarbeiter im Sinne von Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ein zusätzlicher Datenverarbeitungsvertrag wird zwischen den Parteien geschlossen.

14. Wirtschaftssanktionen & Handelskontrolle

14.1 Der Kunde erklärt und versichert:

(i) alle einschlägigen Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionsgesetze, -verordnungen, Embargos oder restriktiven Maßnahmen („Sanktionen“) sowie alle einschlägigen Handelskontrollgesetze und -verordnungen („Handelskontrollgesetze“) einzuhalten, die vom Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinten Nationen und jeder anderen relevanten Regierung oder zuständigen Behörde erlassen oder durchgesetzt werden;

(ii) nicht wissentlich etwas zu tun, was der Sunlight Group veranlassen könnte, gegen Sanktionen oder Handelskontrollgesetze zu verstoßen;

(iii) der anderen Partei die Unterstützung, Dokumentation und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese vernünftigerweise verlangen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über den Endkunden, den Bestimmungsort, den Weiterverkauf, den Wiederverkauf und die beabsichtigte Verwendung der Waren;

(iv) die Sunlight Group schriftlich zu benachrichtigen, sobald sie von einer tatsächlichen oder potenziellen Untersuchung/Verletzung in Bezug auf die anwendbaren Gesetze oder einer wesentlichen Änderung des Status einer der Parteien dieser Vereinbarung in Bezug auf:

- Sanktionsstatus, z.B. die Aufnahme in eine Sanktionsliste in einer anwendbaren Rechtsordnung (wie unter (i) oben angegeben);

- Handelskontrollstatus, z.B. die Aufnahme in eine Liste mit eingeschränkten Parteien.

14.2 Die Sunlight Group ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zu beenden, wenn die Sunlight Group in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Kunde oder ein Mitarbeiter des Kunden gegen Wirtschaftssanktionen oder Handelskontrollgesetze oder gegen eine in diesem Abschnitt 14 enthaltene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Vereinbarung verstoßen hat.

14.3 Der Kunde stellt die Sunlight Group von allen Ansprüchen, Rechtsmitteln, Verfahren, Strafen, Untersuchungen, Bußgeldern und Geldstrafen jeglicher Art frei, die durch die Verletzung von Wirtschaftssanktionen oder Handelskontrollgesetzen und dieses Abschnitts 14 durch den Kunden verursacht werden. Der vorliegende Abschnitt 14 gilt auch nach dem Ablauf oder der Beendigung der Beziehung zwischen der Sunlight Group und dem Kunden.

15. Korruptions- und Bestechungsbekämpfung

15.1 Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:

(A) „Antikorruptionsgesetze“ sind alle anwendbaren nationalen oder ausländischen Gesetze gegen Bestechung, Korruption und Geldwäsche sowie die jeweils geltenden einschlägigen Beschlüsse, Erlasse oder Vorschriften.

(B) „Personal des Kunden“ bedeutet Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter des Kunden, direkte oder indirekte Nutznießer, Eigentümer oder Anteilseigner oder jede Person, die in seinem Namen handelt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterauftragnehmer und/oder Händler.

15.2 Der Kunde erklärt und versichert, dass er sich der Antikorruptionsgesetze bewusst ist und dass weder der Kunde noch Mitarbeiter des Kunden direkt oder indirekt an Handlungen beteiligt waren oder sind, die einen Verstoß gegen die Antikorruptionsgesetze darstellen oder in irgendeiner Weise dazu führen, dass die Sunlight Group, 7, seine Vertreter, Direktoren, Mitarbeiter oder Partner für einen Verstoß gegen die Antikorruptionsgesetze haftbar gemacht werden können.

15.3 Der Kunde erklärt folgendes in Bezug auf alle Waren, die gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu liefern sind:

(i) der Kunde wird keine Geschenke, Geld oder andere Dinge und Belohnungen oder irgendetwas von Wert, die gegen die Antikorruptionsgesetze verstoßen, direkt oder indirekt zahlen, anbieten, versprechen oder genehmigen und wird dafür sorgen wird, dass sein Personal dies nicht tut;

(ii) Der Kunde wird für zehn (10) Jahre korrekte und genaue Bücher und Aufzeichnungen führen, in denen alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem Verkauf unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getätigt wurden, klar und genau wiedergegeben sind, und wird Sunlight Group oder ihren Vertretern auf Anfrage Kopien davon zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich, Sunlight Group keine ungenauen Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einer unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführten Handlung zur Verfügung zu stellen.

15.4 Die Sunlight Group ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zu beenden, wenn die Sunlight Group in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Kunde oder ein Mitarbeiter des Kunden gegen Korruptionsbekämpfungsgesetze oder eine in diesem Abschnitt 16 enthaltene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Vereinbarung verstoßen hat.

15.5 Der Kunde stellt die Sunlight Group von allen Ansprüchen, Rechtsmitteln, Verfahren, Strafen, Untersuchungen, Bußgeldern und Geldstrafen jeglicher Art frei, die durch die Verletzung von Antikorruptionsgesetzen und dieses Abschnitts 15 durch den Kunden verursacht werden. Der vorliegende Abschnitt 15 gilt auch nach Ablauf oder Beendigung der Beziehung zwischen der Sunlight Group und dem Kunden.

16. Einhaltung der Richtlinien und des Verhaltenskodex der Sunlight Group

Der Kunde verpflichtet sich, den Verhaltenskodex der Sunlight Group, so wie er auf der Website der Sunlight Group veröffentlicht ist, und die Compliance-Richtlinien der Sunlight Group einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt eine schwerwiegende Verletzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dar und berechtigt die Sunlight Group, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts der Sunlight Group auf Ersatz aller durch eine solche Kündigung entstandenen Schäden.

17. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen

Alle Änderungen dieser AVB sowie alle Abweichungen davon oder ergänzende Vereinbarungen dazu benötigen der Schriftform.

18. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Beziehung zwischen der Sunlight Group und dem Käufer in Bezug auf den Verkauf von Produkten ergeben oder damit zusammenhängen, werden gütlich beigelegt. Sollte dies innerhalb eines Monats nicht möglich sein, steht es den Parteien frei eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Ist der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien.

Auf Verträge zwischen uns und Ihnen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).

19. Unwirksamkeit

ollte eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.